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   BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14   

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https://dejure.org/2015,26834
BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14 (https://dejure.org/2015,26834)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - V ZB 198/14 (https://dejure.org/2015,26834)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - V ZB 198/14 (https://dejure.org/2015,26834)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 46 Abs 1 WoEigG
    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition in der beschlossenen Jahresabrechnung

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 49a Abs. 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Angriff einer Kostenposition in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Bestimmung des Beschwerdewertes nach dem Nennwert einer Rechnungsposition

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwer bei erfolgloser Beschlussanfechtungsklage gegen Kostenposition in Jahresabrechnung nach Nennwert in Einzelabrechnung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1
    Bestimmung der Beschwer des gegen Prozessvergleich berufungsklagenden Wohnungseigentümers gem. des Nennbetrags seiner Einzelposition des angefochtenen Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • rewis.io

    Berufungsbeschwer in Wohnungseigentumssachen: Angriff gegen eine Einzelposition in der beschlossenen Jahresabrechnung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    WEG-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 46 Abs. 1
    Angriff einer Kostenposition in der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Bestimmung des Beschwerdewertes nach dem Nennwert einer Rechnungsposition

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwer bei Anfechtung einer Kostenposition in der Jahresabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bechlussanfechtungklage des Wohnungseigentümers gegen die Jahresabrechnung - und die Beschwer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschwer nach dem Nennwert - Wenn sich Wohnungseigentümer gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung wenden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Beschlussanfechtungsklage eines Wohnungseigentümers

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwer bei Anfechtung einer Kostenposition der Jahresabrechnung? (IMR 2015, 476)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1492
  • MDR 2015, 1172
  • NZM 2015, 940
  • ZMR 2016, 47
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.06.2013 - V ZB 182/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer bei

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Das Berufungsgericht hat die Grenzen seines Ermessens dadurch überschritten, dass es die Bemessung der Beschwer der Klägerin an Erwägungen ausgerichtet hat, deren Prüfung der Entscheidung in der Sache vorbehalten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5, 7).

    Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013- V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 und vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7).

    Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013- V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 aE) oder eines nach dem Scheitern eines Prozessvergleichs fortzusetzenden Rechtsstreits.

    Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 aE).

  • BGH, 15.05.2012 - V ZB 282/11

    Berufungsverwerfung als unzulässig: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Dieses entspricht hier aber inhaltlich dem mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Klägerin, nach dem sich auch die Beschwer des Anfechtungsklägers durch die Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümer richtete (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012- V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).

    Maßgeblich ist vielmehr der Anteil des Berufungsklägers an dem Gesamtergebnis (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 78/14

    Wohnungseigentumssache: Bemessung der Beschwer für das Erreichen der

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Eine solche Erschwerung liegt vor, wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die Grenzen seines - weiten - Ermessens überschreitet (Senat, Beschluss vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 6 f.).

    Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Position des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2013- V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 7 und vom 11. Juni 2015 - V ZB 78/14, ZWE 2015, 337 Rn. 7).

  • BGH, 19.09.2012 - V ZB 56/12

    Streitwert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5), sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, NJOZ 2007, 5338 Rn. 11).
  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 52/03

    Streitwert und Berufungsbeschwer bei Streit über die Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Die Beschwer bestimmt sich in einer solchen Fallgestaltung nicht nach dem Wert des Feststellungsantrags (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5), sondern nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, NJOZ 2007, 5338 Rn. 11).
  • LG Dessau-Roßlau, 25.02.2011 - 1 S 218/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Beschwer bei Zurückweisung einer Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - V ZB 198/14
    Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab (so im Fall LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 25. Februar 2011 - 1 S 218/10, juris Rn. 12).
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).

    Dieses hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet (zur Streitwertfestsetzung in diesem Fall: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 17) oder gegen die gesamte Abrechnung.

  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Das Interesse des Klägers entsprach der streitigen Position in seiner Einzelabrechnung und bildete die Untergrenze für den Gegenstandswert (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 17).
  • KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Hiernach ist gerade nicht der Nettobetrag der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes insgesamt oder eines pauschal festgelegten prozentualen Anteils hiervon maßgeblich, sondern allein der konkrete Anteil des Klägers daran (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZB 166/13; Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14 - m.w.N.).
  • KG, 31.07.2019 - 24 W 38/19

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Abrechnung durch einen

    Mit Schreiben vom 24. September 2018 hat das Landgericht die Parteien insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - hingewiesen.

    In diesem Falle richte sich das Einzelinteresse nach dem angenommenen Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von dem Kläger geforderten Umlageschlüssels (Hinweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 und LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Oktober 2017, 16 T 76/17).

    Soweit sich das Landgericht auf die Entscheidung BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 - stützt, ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass sich diese nicht mit der Festsetzung des Streitwertes für eine Anfechtungsklage, sondern mit der Frage befasst, wie insoweit die Beschwer festzusetzen ist.

    a) Wendet sich der klagende Wohnungseigentümer hingegen gegen eine streitige Kostenposition in den Einzelabrechnungen, ist grundsätzlich der Wert dieser Kostenposition maßgeblich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, Rn. 17; KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 9 - juris; Fölsch, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Auflage 2017, § 49a GKG Rn. 170; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, unter V. 3 zum Wirtschaftsplan) - grundsätzlich in voller Höhe (KG, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 20 W 44/16, Rn. 13 - juris; LG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2018 - 318 T 33/18, Rn. 5 - juris; BeckOK WEG, 1. Mai 2019, § 43 Rn. 224).

    So liegt es etwa, wenn die Partei rügt, die Kosten seien nach einem falschen Umlageschlüssel umgelegt worden (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 16 T 76/17, Rn. 10 - juris; siehe zur Bemessung der Beschwer insoweit BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, Rn. 11, und LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 25. Februar 2011 - 1 S 218/10, Rn. 11 - juris), oder wenn die Klagepartei geltend macht, der Instandhaltungsrückstellung fehlten Beträge, sei es, weil sie nicht eingezogen, sei es, weil sie falsch zugeordnet worden sind.

  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 166/13

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung der Beschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten - weiten - Ermessens (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 5 mwN).

    Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer grundsätzlich nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 11).

  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes

    Hiernach bemaß sich bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung die Beschwer nach dem Anteil des Anfechtungsklägers am Gesamtergebnis bzw. im Falle der Beschränkung auf einzelne Kostenpositionen auf den Nennbetrag dieser Kostenposition (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NJW-RR 2017, 913 Rn. 4; Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Main, 08.03.2022 - 9 S 45/21

    Streitwert für Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung?

    Obgleich bei wirtschaftlicher Betrachtung angesichts der anspruchsbegründenden Wirkung des Abrechnungsbeschlusses allein für die Abrechnungsspitze eigentlich eine Beschränkung hierauf naheliegen würde, stellt(e) der BGH zur Bestimmung der Beschwer insoweit auf den gesamten Anteil des Anfechtungsklägers am Gesamtergebnis bzw. im Fall der Beschränkung auf einzelne Kostenpositionen auf den Nennbetrag dieser angefochtenen Kostenposition ab (vgl. BGH, Beschluss vom 9.7.2015 - V ZB 198/14; Beschluss vom 15.5. 2012 - V ZB 282/11).
  • BGH, 11.11.2021 - V ZR 62/21

    Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bemessung des Wertes der

    Dies bleibt unter dem nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag, so dass es nicht darauf ankommt, dass im Hinblick auf die Positionen, hinsichtlich derer der Kläger bereits obsiegt hat, ein Abzug vorzunehmen ist (vgl. zur Bemessung der Beschwer bei einer auf einzelne Positionen beschränkten Anfechtungsklage Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, WuM 2015, 692 Rn. 11).

    Das einfache Interesse des Klägers bezieht sich nur auf die Punkte der Abrechnung, derentwegen er nicht bereits obsiegt hatte (vgl. zur Teilanfechtung von Beschlüssen Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, WuM 2015, 692 Rn. 17), und beträgt daher (7.444,92 EUR - 2.381,12 EUR =) 5.063,80 EUR.

  • BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16

    Bemessung des Beschwerdewerts bei einem sehr geringen Miteigentumsanteil im

    Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267, 65 EUR, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Fassadensanierung von 733.683,24 EUR auf den Kläger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
  • OLG Celle, 17.05.2022 - 4 U 19/21

    Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

    Ob er damit in der Sache durchdringt, ist für die Bemessung seiner Beschwer unerheblich ( BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16 , zitiert nach juris Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 , zitiert nach juris Rn. 11).
  • LG Frankfurt/Oder, 23.10.2017 - 16 T 76/17

    Wohnungseigentum: Streitwert einer gegen die Jahresabrechnung gerichteten

  • BGH, 02.08.2017 - VII ZR 88/17

    Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht für ein Verfahren der

  • LG Hamburg, 28.06.2017 - 318 S 56/16

    Beschlussanfechtungsklage in Wohnungseigentumssachen: Beschwerdewert bei

  • BGH, 21.04.2016 - V ZA 3/16

    Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts für eine den Beschwerdewert betreffende

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 103/15

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels fristgerechter Begründung

  • LG Hamburg, 13.08.2018 - 318 T 33/18

    Streitwert bei einer WEG-Anfechtungsklage

  • LG München I, 16.06.2016 - 36 S 12172/15

    Berufungsbeschwer bei Anfechtung einer Kostenposition in der Jahresabrechung

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